Gemeinschaftsvorsitzende Manuela Böttcher
Zum Amt
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 – Auszug -
§ 48 Organe der Verwaltungsgemeinschaft (1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht die Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. Die Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes übertragen werden sowie die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 und die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3. Ihm obliegt die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft; § 29 Abs. 3 gilt entsprechend. |